AGB`s von SM-Filterreinigung

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträgen; sie schließen entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.

1.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.3 Erfüllungsort für beide Teile und sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Stuttgart.

1.4 Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen, es denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von uns nicht bestritten wird.

1.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

1.6 Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

1.7 Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

III. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet

sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen.

V. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Eine Inbetriebnahme gilt als förmliche Abnahme.

 4. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VI. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,

- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß

(z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen.

VII. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst  entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;  der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

VIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Stuttgart soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.


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